Wir sind Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen

Stiftungsverwaltung:

c/o Sascha Drache
Weimarer Str. 113b
44795 Bochum

Tel. 069 / 823 793 96
Fax. 069 / 823 679 71

 

Satzung

Präambel

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kindern, Jugendlichen, Auszubildenden und Studenten auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen YANA (you are not alone).

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Offenbach am Main.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kindern, Jugendlichen, Auszubildenden und Studenten auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung gemäß § 58 Nr. 1 AO. Es werden nur Einrichtungen gefördert, die selbst als steuerbegünstigt anerkannt sind.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung von Kindergärten, Krippen, Schulen und Kinderheimen
  • finanziell
  • personell oder
  • sachlich (z. B. Spielzeug, Lehrmittel etc.)
  • Förderung von Freizeiteinrichtungen für Kinder & Jugendliche
  • finanziell
  • personell oder
  • sachlich (z. B. Spielzeug, Lehrmittel etc.)

§ 3 Gemeinnützigkeit

 (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und der Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Dazu stehen alle Finanzinstrumente zum Erhalt von Zinsen und Rendite zur Verfügung.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Die steuerlichen Vorschriften zur Bildung von Rücklagen und betreffend die sonstige Zuführung von Mitteln zum Vermögen bleiben hiervon unberührt.

 

§ 5 Mittelverwendung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(2) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

(3) Die Stiftung kann einen Teil, höchstens aber ein Drittel ihres Einkommens, dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Abweichend von Satz 1 kann das Kuratorium für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, maximal jedoch 3 Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes. Der Stifter ist berechtigt, sein Amt jederzeit niederzulegen.

(4) Scheidet der Stifter oder ein anderes Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag des/der verbleibenden Vorstandsmitglieds/er ein neues Vorstandsmitglied. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden des Stifters und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertreten Vorsitzenden.

(5) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(6) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes – mit Ausnahme des Amts des Stifters als Vorstandsvorsitzender – endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 85. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.

(2) Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein vertritt, für den Fall seiner Verhinderung hat der stellvertretende Vorsitzende die Vertretung wahrzunehmen.

(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Aufstellung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.

(5) Der Vorstand ist zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, Arbeitnehmer in Teil- oder Vollzeit einzustellen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 1 Mitglied, unter ihm der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die seines Stellvertreters, den Ausschlag.

(5) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 

(3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesem Fall so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre.

(4) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung einbringen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(5) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer Kuratoriumssitzung, an der auch die Vorstandsmitglieder teilnehmen, jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Eine Mehrheit sowohl der Vorstands- als auch der Kuratoriumsmitglieder ist nicht erforderlich. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.

(2) Das Kuratorium ist daneben in allen sonstigen Angelegenheiten zuständig, für die gemäß Satzung kein anderes Organ zuständig ist.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.

(4) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Kuratoriumssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 1 Mitglied oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums auf Einladung des Kuratoriums beratend teilnehmen.

(5) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 9 Abs. 2 bis 6 entsprechend, wobei § 9 Abs. 6 Satz 2 so zu lesen ist, dass Niederschriften dem Vorstandsvorsitzenden zur Kenntnis zu bringen sind. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 12 Satzungsänderung

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf Kuratoriumssitzungen, an denen auch die Vorstandsmitglieder teilnehmen, gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Eine Mehrheit sowohl der Vorstands- als auch der Kuratoriumsmitglieder ist nicht erforderlich.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf Kuratoriumssitzungen, an denen auch die Vorstandsmitglieder teilnehmen, gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln -der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Eine Mehrheit sowohl der Vorstands- als auch der Kuratoriumsmitglieder ist nicht erforderlich.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14 Vermögensanfall

(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der

steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die "Stiftung für

besseres Lernen" mit Sitz in Rödermark (vom Finanzamt Offenbach am Main II

für Körperschaften unter der Steuernummer 44 250 87125 als gemeinnützig

anerkannt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 15 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Hessen geltenden Stiftungsrechts.

(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Regierungsbehörde in Darmstadt.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Genehmigung der Stiftungssatzung in Kraft.